Verfasst am: Fr Jan 20, 2006 3:42 am Titel: Besichtigungsrecht Vermieter
Besichtigungsrecht
(dmb) Eine Vertragsklausel, wonach der Vermieter oder sein Beauftragter „die Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung beim Mieter zu angemessener Tageszeit besichtigen oder besichtigen lassen können“, ist unwirksam (AG Hamburg-Altona 317 C 237/04). Das Gericht bejahte eine unangemessene Benachteiligung des Mieters durch diese Klausel, weil sie dem Vermieter ein uneingeschränktes Besichtigungsrecht gibt. Der Vermieter konnte danach so oft, wie er wollte, und ohne eine Begründung zu liefern, die Wohnung des Mieters besichtigen. Das Amtsgericht betonte, es gehöre zum Wesen des Mietvertrages, dass der Mieter allein über die Mietsache verfügen könne und er auch dem Vermieter den Zutritt zur Wohnung verweigern dürfe. Letztlich sei die Wohnung durch Artikel 13 des Grundgesetzes besonders geschützt.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin hat der Vermieter nur in wichtigen Ausnahmefällen ein Besichtigungsrecht. Beispielsweise dann, wenn in der Mieterwohnung repariert oder modernisiert werden muss oder soll. Hat der Mieter gekündigt, muss der Vermieter neuen Mietern die Wohnung zeigen. Das Gleiche gilt, wenn es um den Verkauf der Wohnung geht.
Der Mieter muss Miet- oder Kaufinteressenten nur dann in die Wohnung lassen, wenn sie in Begleitung des Vermieters oder der Hausverwaltung erscheinen oder wenn sie sich nach vorheriger Anmeldung durch den Vermieter ausweisen können.
Der Vermieter muss jede Wohnungsbesichtigung vorher anmelden. Die meisten Gerichte gehen von einer Frist von 3 bis 4 Tagen aus. In dringenden Fällen, zum Beispiel bei Reparaturen usw., reicht sicherlich auch eine kürzere Vorabinformation. Soweit Besichtigungstermine mit Dritten, also Miet- oder Kaufinteressenten, vereinbart werden, muss der Vermieter auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen. Bietet der aufgrund seiner Berufstätigkeit nur Samstagstermine an, kann der Vermieter nicht auf einen Besichtigungstermin von Montag bis Freitag pochen.
Der Mieter muss sich nicht ständig für eventuelle Besichtigungstermine zur Verfügung stellen: Er genügt seiner Pflicht, wenn er sich an einem Tag in der Woche für drei Stunden zur Besichtigung der Wohnung bereit hält, das hat schon das Reichsgericht entschieden.
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