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Bindungsfrist von Bausparbeiträgen


Bausparbeiträge für die Prämienbegünstigung oder aber der Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen worden ist, unterliegen nach § 10 Abs. 5 a.F. EStG bestimmten Bindungsfristen.
Dadurch soll einer langfristigen Bindung der angesparten Bausparmittel erreicht und die missbräuchliche Inanspruchnahme der staatlichen Sparförderung verhindert werden.
Eine Verfügung über die Bausparsumme innerhalb der Bindungsfrist darf nur zu wohnwirtschaftlichen Zwecken geschehen. Trifft dies nicht zu, gehen Steuer- und Prämienvorteile grundsätzlich verloren.






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Finanzbegriffe zum Thema Bauen und Finanzierungen

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