Verfasst am: Fr Jan 20, 2006 4:16 am Titel: Fahrstuhl Vollwartungsvertrag
Vollwartungsvertrag
(dmb) Die Kosten eines Vollwartungsvertrages für den Fahrstuhl können nur zur Hälfte als Betriebskosten auf die Mieter des Hauses aufgeteilt werden, entschied nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) das Landgericht Duisburg (13 S 265/03).
Mieter und Vermieter hatten im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter zusätzlich zur Miete Betriebskosten zahlen sollte, wie zum Beispiel „Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung des Aufzuges inklusive Wartungsdienst“.
Der vom Vermieter abgeschlossene Vollwartungsvertrag beinhaltete aber auch Reparaturarbeiten, die nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes nie als Betriebskosten abgerechnet werden dürfen.
Das hat zur Konsequenz, dass die Kosten des Vollwartungsvertrages nicht in vollem Umfang an die Mieter weitergegeben werden dürfen. Der Vermieter muss einen Abzug für den in den Wartungskosten enthaltenen Reparaturkostenanteil machen. Das Landgericht Duisburg schätzte den Abzugsbetrag auf 40 bis 50 Prozent der Wartungsgebühr.
Dabei stellte das Landgericht Duisburg klar, dass auch der im Rahmen des Vollwartungsvertrages enthaltene Anteil für die Behebung „von Ausfällen, die durch den typischen Gebrauch der Anlage entstehen und ohne Ersatzteile bzw. mit kleineren Ersatzteilen behoben werden können“, nicht zu den Betriebskosten gehört. Genau so wenig, wie die Kosten für die Beseitigung einer Betriebsstörung.
Vollwartungsverträge, die Reparaturleistungen beinhalten, sind nicht nur bei Fahrstühlen, sondern auch bei Heizungsanlagen an der Tagesordnung, warnt der Deutsche Mieterbund. Deshalb lohnt eine Überprüfung bei diesen Betriebskostenpositionen fast immer.
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