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Fristlose Kündigung des Mieters

 
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admin
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Anmeldungsdatum: Sep 24, 2004
Beiträge: 209

BeitragVerfasst am: Fr Jan 20, 2006 5:12 am    Titel: Fristlose Kündigung des Mieters Antworten mit Zitat

Fristlose Kündigung des Mieters

Schwerste Fehler und Mängel der Mietsache berechtigen Mieter zur fristlosen Kündigung. In diesem Fall sind die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht zu beachten, sogar Zeitmietverträge können fristlos gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der "wichtige Grund", der die fristlose Kündigung rechtfertigt, muss im Kündigungsschreiben angegeben werden.

Die fristlose Kündigung des Mieters ist zulässig bei:

Nichtgewährung des Gebrauchs: Das sind Fälle, in denen der Mieter die Wohnung praktisch nicht mehr vertragsgemäß nutzen kann. Heizungsausfall im Winter oder eine völlig durchfeuchtete Wohnung sind Beispiele hierfür. Wenn der Mieter fristlos kündigen will, muß er den Vermieter abmahnen und eine angemessene Frist setzen, damit der die Mängel beseitigen kann. Ist nach Ablauf der Frist nichts geschehen, kann der Mieter fristlos kündigen. Die Frist ist entbehrlich, wenn von vornherein klar ist, daß der Vermieter gar keine Möglichkeit hat, Abhilfe zu schaffen.

Gesundheitsgefährdung: Fristlos kündigen kann der Mieter auch, wenn von der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht, zum Beispiel eine überhöhte Formaldehydkonzentration in der Wohnung, oder wenn gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Holzschutzmitteln gemessen wurden. Das gilt aber auch bei einem ständigen Heizungsausfall im Winter oder bei Ungeziefer in der Wohnung. In diesen Fällen braucht der Mieter keine Fristen einzuhalten.

Die fristlose Kündigung ist auch zulässig, wenn der Vermieter den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, oder wenn der Vermieter seine mietvertraglichen Pflichten schwer verletzt. Das kann eine schwere Beleidigung oder sogar eine Körperverletzung sein. Hierunter fallen aber auch eine Mietpreisüberhöhung des Vermieters oder eine bewußte Täuschung bei der Nebenkostenabrechnung.
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