.
günstige Immobilien Finanzierungen, Mietrecht bei Eigentumswohnungen  

günstige Immobilien Finanzierungen, Mietrecht bei Eigentumswohnungen: Forums


Wohnungen, Mietwohnungen, Eigentumswohnungen :: Thema anzeigen - Miethöhe
 FAQFAQ   SuchenSuchen   BenutzergruppenBenutzergruppen   ProfilProfil   LoginLogin 

Miethöhe

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    Wohnungen, Mietwohnungen, Eigentumswohnungen Foren-Übersicht -> Mietrecht von A-Z
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
admin
Newbie
Newbie


Anmeldungsdatum: Sep 24, 2004
Beiträge: 209

BeitragVerfasst am: Fr Jan 20, 2006 5:19 am    Titel: Miethöhe Antworten mit Zitat

Miethöhe

(dmb) Bei Abschluss des Mietvertrages können Mieter und Vermieter die Miete praktisch frei aushandeln und vereinbaren, eine Ausnahme gibt es nur für Sozial- bzw. für öffentlich geförderte Wohnungen.

Die Grenze dieser Vertragsfreiheit findet sich nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in zwei gesetzlichen Vorschriften, dem Verbot der Mietpreisüberhöhung und dem Verbot des Mietwuchers. Das bedeutet, die so genannten ortsübliche Vergleichsmiete, die Durchschnittsmiete am Wohnort des Mieters für vergleichbare Wohnungen, darf folgenlos um bis zu 20 Prozent überschritten werden.

Eine Mietpreisüberhöhung kann dagegen vorliegen, wenn die Miete um mehr als 20 Prozent über der Vergleichsmiete liegt, weil der Vermieter die Wohnungsknappheit vor Ort ausnutzen konnte. Weist der allerdings nach, dass er die hohe Miete zu Deckung seiner Kosten und Aufwendungen benötigt, darf er die ortsübliche Vergleichsmiete um bis zu 50 Prozent überschreiten, ohne dass gesetzliche Vorschriften verletzt werden.

Liegt eine Mietpreisüberhöhung vor, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden. Wichtiger noch ist, dass der Mieter den Betrag zurückverlangen kann, der um mehr als 20 Prozent bzw. 50 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Seit dem 1. Januar 2002 gilt nach Angaben der Mieterorganisation eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Ansprüche aus der Zeit davor verjähren nach vier Jahren, spätestens aber am 31. Dezember 2004.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    Wohnungen, Mietwohnungen, Eigentumswohnungen Foren-Übersicht -> Mietrecht von A-Z Alle Zeiten sind GMT + 10 Stunden
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB 2.0.8 © 2001-2003 phpBB Group
phpBB port v2.0.7 based on Tom Nitzschner's phpbb2.0.6 upgraded to phpBB 2.0.7 standalone was developed and tested by:
ChatServ, mikem,
and Paul Laudanski (aka Zhen-Xjell).

Version 2.0.7 by Nuke Cops © 2004 http://www.nukecops.com




© 2004 unterliegt PHPNuke.org. Alle Rechte vorbehalten. Der Code der Website-Engine unterliegt dem Copyright von © PHP-Nuke. PHP-Nuke ist eine freie Software veröffentlicht unter der GNU/GPL.
Portal und Forum zum Thema Mietrecht und Eigentumswohnung, Urteile zum Mietrecht, Finanzierung der Wohnung, Immobilie und Eigentumswohnungen, Kredite, Eigenheimzulage, Immobilien

Erstellung der Seite: 0.071 Sekunden