Verfasst am: Fr Jan 20, 2006 5:23 am Titel: Mietverträge befristete
Befristete Mietverträge bleiben wirksam
(dmb) Befristete Mietverträge oder Zeitmietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, bleiben wirksam. Diese Vertrag müssen nach Information des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin nach den alten, vor September 2001 geltenden Rechtslage abgewickelt werden. Das bedeutet, so der Mieterbund
Ist für den Vertrag eine feste Laufzeit vereinbart, beispielsweise bis zum 1.8.2003 oder bis zum 31.12.2010, ist das wirksam. Eine Kündigung während der Laufzeit des Vertrages – egal, mit welchen Kündigungsfristen – ist sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter ausgeschlossen
Soweit ein derart einfacher befristeter Mietvertrag vor dem 1. September 2001 abgeschlossen ist, kann der Mieter bis zu zwei Monate vor Ablauf des vereinbarten Endtermins die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Der Vermieter kann dann nur das Mietverhältnis beenden, wenn er einen Kündigungsgrund hat, zum Beispiel Eigenbedarf, und er kündigt. Dem gegenüber kann der Mieter sich noch auf die Sozialklausel berufen.
Enthält der befristete Mietvertrag die Klausel, dass sich das beispielsweise bis zum 31.12.2003 laufende Mietverhältnis immer um 12 Monate verlängert, wenn es nicht rechtzeitig gekündigt wird, dann ist und bleibt auch eine derartige Vertragsklausel wirksam. Es gibt hier nur eine Kündigungsmöglichkeit im Jahr. Zum 31.12. kann gekündigt werden, und zwar mit den gesetzlichen Kündigungsfristen (so auch Landgericht Berlin, 62 S 9/02).
Wichtig: Einfache befristet Mietverträge bzw. Zeitmietverträge können seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform nicht mehr abgeschlossen werden. Wenn im Mietvertrag kein konkreter Befristungsgrund aufgeführt wird, gilt das Mietverhältnis immer als unbefristeter Mietvertrag.
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