Verfasst am: Di Aug 22, 2006 1:18 am Titel: Kündigung der Mietvertrages
Die Kündigung des Mietvertrages ist grundsätzlich nur schriftlich möglich.
Übergibt jedoch ein Mieter der Ehefrau des Vermieters die Wohnungschlüssel, so ist der Mieter so zu stellen, als hätte er zum Zeitpunkt des Auszuges (normal die Schlüsselübergabe) eine schriftliche Kündigung erklärt.
Der Schutzzweck (der die Schriftform zwingend vorschreibt) wurde eingeführt, um Mieter vor unüberlegten mündlichen Kündigungen zu schützen.
Die Abgabe der Schlüssel macht jedoch deutlich, das der Mieter das Mietverhältniss endgültig beenden will.
Von diesem Zeitpunkt an beginnt die dreimonatige Kündigungsfrist zu laufen, sodass die fälligen Mieten zu zahlen sind.
(Landgericht Wuppertal, 10S 16/05)
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