Die Klausel in einem Mietvertrag, nach der die vom Mieter durchzuführende Schönheitsreparaturen in der Regel Küche, Bäder und Toilette spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten nach sieben Jahren durchzuführen sind, enthält keinen starren Fristenplan, der den Mieter unangemessen benachteiligt.
Ein verständiger und redlicher Mieter versteht diese Klausel nicht als Zwang. Der Formulierung "in der Regel" ist zu entnehmen, das die Räume nur dann zu streichen sind, wenn sie tatsächlich renovierungsbedürftig sind.
(Bundesgerichtshof, VIII ZR 351/04)
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