Verfasst am: Mi März 14, 2007 4:31 pm Titel: Denkmalschutz
In einem Wohnhaus in einer denkmalgeschützen Gesamtanlage dürfen die Fenster nicht nach belieben ausgetauscht werden, wenn die Behörde für den gesamten Bereich Holzfenster vorgesehen hat.
(Hier war die Besonderheit zu beachten, dass mehrere Häuser in der Nähe mit einflügeligen Kunststofffenstern ausgestattet waren, die zum Teil ausnahmsweise und zum Teil unrechtmassig genehmigt worden waren.)
Der Hessische Verwaltungsgerichthof: Durch eine Mischung aus Holz und Kunststofffenstern möge eine ungleichmässige optische Wirkung entstehen. Dies sei jedoch eher hinzunehmen als eine von der negativen Vorbildwirkung her für die Gesamtanlage nachteilige Fortsetzung mit Fenstern aus Kunststoff.
(AZ: 3UE 1628/06)
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.