Verfasst am: Di Jun 12, 2007 12:56 am Titel: Betriebskostenabrechnung innerhalb 3 Monaten
Nach einen Urteil des BGH (Az.: VIII ZR 2005) können Vermieter verspätete Betriebskostenabrechnungen innerhalb von 3 Monaten vornehmen. Diese Regelung gilt beispielsweise für den Fall, das der Vermieter die Betriebskosten unverschuldet nicht innerhalb der gesetztlichen Jahresfrist abrechnen kann.
Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Vermieter seinenseits notwendige Abrechnungen wie z.B. Steuerbescheide, erst verspätet erhält.
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