Verfasst am: Di Sep 25, 2007 1:50 am Titel: Bauherrenrecht
Bei Verzögerungen sollte man sich gegenseitig Fristen setzen. Wenn der Bauträger die Fristen für die Bezugfertigkeit der Wohnung nicht einhält so muss der Bauträger (nachdem man Ihn der Bauträger eine Frist gesetzt, hat hier aus technischer Sicht unmöglich) innerhalb einer Woche nach Fristsetzung genau angeben, wann er die Arbeiten nach größtmöglicher Anstrengung fertig stellt.
Dabei sollte man ebenfalls über die Erhöhung der Arbeitsstunden, der Arbeitskräfte, Doppelschichten und Samstagsarbeit nachdenken.
Macht er das nicht, kann er keinen Schadensersatz fordern- wenn der Bauherr – nach Ablauf der eigentlichen Frist- schließlich vom Vertrag zurücktritt und der Träger die Wohnung nicht mehr zum geplanten Preis verkauft bekommt.
In diesem Fall wurde der Schaden vom Bauherr mit 240.000 Euro angegeben.
(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 24 U 150/04)
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