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Feste Feiern im Garten

 
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admin
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Anmeldungsdatum: Sep 24, 2004
Beiträge: 209

BeitragVerfasst am: Fr Jan 20, 2006 4:16 am    Titel: Feste Feiern im Garten Antworten mit Zitat

Feste Feiern im Garten, auf Balkon und Terrasse

Grillen in den Sommermonaten ist üblich und muss normalerweise von den Nachbarn geduldet werden. Ein Verbot kommt nur in Betracht, wenn es zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß oder Wärme kommt (LG München I 15 S 22735/03). Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist dies der Fall, wenn der beim Grillen im Garten eines Mehrfamilienhauses entstehende Qualm in konzentrierter Weise in die Wohnräume eines Nachbarn dringt. Das ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden (OLG Düsseldorf 5 Ss [Owi] 149/95 [Owi] 79/95 I).
Generell kann das Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer Wohneigentumsanlage nicht verboten werden. Fünfmal im Jahr ist das Grillen am äußersten Ende des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt, erlaubt. Letztlich kommt es jedoch auf den Einzelfall an (BayObLG 2 Z BR 6/99). Großzügiger ist ein Vergleich der vor dem Landgericht Aachen geschlossen wurde (LG Aachen 6 S 2/02) und das Grillen zweimal im Monat zwischen 17.00 und 22.00 Uhr im hinteren Teil des Gartens erlaubt.

Strengere Regeln gelten – so der Mieterbund – für Balkon und Terrasse: Im Mietvertrag kann das Grillen mit Holzkohle- wie auch Elektrogrills auf dem Balkon untersagt werden (LG Essen 10 S 438/01). Ohne vertragliches Verbot dürfen Mieter auch auf dem Balkon oder der Terrasse grillen. Nachbarn sollten 48 Stunden vorher informiert werden (AG Bonn 6 C 545/96). Einmal im Monat oder dreimal bzw. sechs Stunden im Jahr darf dann auf der Terrasse gegrillt werden, am besten ist ein Elektrogrill (LG Stuttgart 10 T 359/96).
Aber Vorsicht: Zieht Qualm in die Nachbarwohnung, ist das verboten und ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz. Der Geräuschpegel sollte nach 22.00 Uhr gedämpft werden. Es ginge jedoch zu weit, das Grillen und Feiern nach 22.00 Uhr völlig zu untersagen, denn bei besonderen Gelegenheiten, zum Beispiel anlässlich eines Geburtstages, sei es für viele Menschen ein großes und von den Nachbarn meist geduldetes Vergnügen, draußen zu grillen, so das Oberlandesgericht Oldenburg (13 U 53/02).
Freunde, Nachbarn oder Verwandte dürfen auch auf den Balkon eingeladen werden. Hier kann allein oder gemeinsam gegessen, getrunken und gefeiert werden, solange die Interessen der Nachbarn, auch deren Ruhebedürfnis ab 22.00 Uhr, gewahrt sind. Der Mieterbund weißt darauf hin, dass sich laute Gespräche, Lachen, Musik etc. auf dem Balkon und im Freien stärker auswirken und störender empfunden werden als Feiern in der Wohnung bei geschlossenen Fenstern und Türen.
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