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admin
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Anmeldungsdatum: Sep 24, 2004
Beiträge: 209

BeitragVerfasst am: Fr Jan 20, 2006 4:41 am    Titel: Haustiere Antworten mit Zitat

Anleinpflicht für Hund und Katze

(dmb) Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft „Hunde und Katzen dürfen nicht frei in der Anlage herumlaufen“ ist wirksam, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (2Z BR 099/04). Insbesondere verstoße ein derartiges Verbot nicht gegen das Tierschutzgesetz.

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) erklärte das Gericht, dass der Wohnungseigentümerbeschluss geeignet sei, die bei der Tierhaltung üblicherweise zu erwartenden Belästigungen und Beeinträchtigungen auszuschließen oder zu mindern. Das Interesse der Eigentümermehrheit am Schutz der Gemeinschaftsflächen vor Verunreinigung durch Katzenkot überwiege das Interesse der Katzenhalterin an der von ihr bevorzugten Art der Katzenhaltung. Die Gefahr, dass frei laufende Tiere die Gemeinschaftsflächen der Wohnanlagen, insbesondere die vorhandenen Kinderspielplätze, verschmutzten, sei nicht fern liegend. Diese Gefahr könne zwar auch durch das Anleinen nicht gänzlich beseitigt werden. Das Anleinen gewährleiste jedoch neben der Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Tiere, dass sich das Tier in Begleitung einer Person befindet, die gegebenenfalls auf das Tier einwirken könne.

Die Katzenhalterin kann sich – so das Gericht – auch nicht auf das Tierschutzgesetz berufen. Die Regelungen dieses Gesetzes richteten sich an den Tierhalter selbst, nicht aber an die anderen Wohnungseigentümer. Ein Verbot des freien Herumlaufenlassens von Tieren verstoße deshalb nicht gegen das Tierschutzgesetz. Auf die Frage, was „artgerechte Katzenhaltung“ sei, komme es nicht an.
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