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Hochwasser

 
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admin
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Anmeldungsdatum: Sep 24, 2004
Beiträge: 209

BeitragVerfasst am: Fr Jan 20, 2006 4:51 am    Titel: Hochwasser Antworten mit Zitat

Hochwasser in Deutschland

Mieteransprüche bei Überschwemmungsschäden

Viele tausend Häuser, Wohnungen und Keller stehen unter Wasser. Das Jahrhunderthochwasser richtet schwerste Schäden an. Dabei lässt sich das konkrete Ausmaß erst abschätzen, wenn das Hochwasser wieder abgelaufen ist. Spätestens dann stellt sich auch die Frage nach der Rechtslage, wer zum Beispiel für die Schadensbeseitigung verantwortlich ist. Der Deutsche Mieterbund (DMB) hat die wichtigsten Grundsätze zusammengestellt:

Gebäudeschäden und Wohnungsschäden durch das eingedrungene Hochwasser muss der Eigentümer und Vermieter beseitigen.

Auch für das Abpumpen des Wassers aus den Kellern und ggf. den Wohnungen ist der Vermieter verantwortlich, genauso wie für das Trockenlegen der Wohnung.

In den Mietwohnungen selbst muss der Vermieter im übrigen nur Schäden an den mitvermieteten Gegenständen übernehmen. Das können Einbauküchen, Elektrogeräte, Teppichböden usw. sein. Auch für erforderlich werdende Tapezier- und Anstreicharbeiten auf Grund der Wasserschäden muss der Vermieter eintreten.

Schäden an sonstigen Einrichtungsgegenständen, am Mobiliar bzw. am Eigentum des Mieters muss dieser selbst beseitigen und auch selbst bezahlen.
Versicherungen, wie die Hausratversicherung, treten für diese Schäden nicht ein. Versichert sind im Regelfall nur Leitungswasserschäden bzw. Schäden auf Grund eines Wasserrohrbruchs. Hochwasserschäden sind nur versichert, wenn die Versicherung Elementarschäden einschließt oder hierfür eine Extrapolice abgeschlossen worden ist. Alte DDR-Hausratversicherungen beinhalten noch diesen Schutz gegen Elementarschäden. Versichert ist nur, wer diese Versicherung jetzt noch unverändert hat. Soweit Versicherungen heute überhaupt gegen Elementarschäden versichern, richtet sich die Höhe der Versicherungsprämie nach Risikoklassen.

Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind allenfalls im Einzelfall denkbar, wenn den Eigentümer ein Verschulden trifft. Beispielsweise dann, wenn trotz Mängelanzeige und Aufforderung, ein defektes Rückstauventil zu reparieren, nichts passiert ist und deshalb jetzt ein Schaden eintritt.

Solange die Wohnung auf Grund des Hochwassers nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist, hat der Mieter das Recht zur Mietminderung. Steht die Wohnung vollständig unter Wasser, ist sie unbewohnbar, kann die Miete um 100 Prozent gekürzt werden.

Im Extremfall, bei drohenden Gesundheitsgefährdungen, wenn über längere Zeit Schlamm und Fäkalien beispielsweise in der Wohnung stehen, hat der Mieter sogar das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.
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