Verfasst am: Fr Jan 20, 2006 5:04 am Titel: Mietkaution
Mietkaution
(dmb) Mieter dürfen die vertraglich vereinbarte Mietkaution in drei Raten zahlen. Die erste Rate wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Abweichende Vereinbarungen – so der Bundesgerichtshof (VIII ZR 344/02) – sind unwirksam.
Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) gelten diese Grundsätze nach der Entscheidung des Karlsruher Gerichts sowohl für so genannte Barkautionen als auch für die Kautionsform „verpfändetes Sparbuch“.
Nach dem Gesetz kann bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart werden, dass der Vermieter als Sicherheit eine Mietkaution von seinem Mieter erhält. Diese Kaution darf höchstens 3 Monatsmieten, ohne Nebenkostenvorauszahlungen, betragen. Dabei kann der Mieter den Kautionsbetrag direkt auf ein Vermieterkonto zahlen oder überweisen (Barkaution), oder er kann zum Beispiel ein Sparbuch mit der Kautionssumme auf seinen Namen anlegen und dieses dann an den Vermieter verpfänden und übergeben. In beiden Fällen, so der Bundesgerichtshof, gelte jetzt: Der Mieter hat immer das Recht, den Kautionsbetrag in 3 gleich hohen Raten zu zahlen. Die erste Teilleistung muss dann mit Beginn des Mietverhältnisses erfolgen.
Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Mietkaution schon Monate vorher oder insgesamt „auf einen Schlag“ beim Einzug zu zahlen ist, ist das unwirksam. Diese Unwirksamkeit, so der Deutsche Mieterbund, erfasse aber nicht die Kautionsvereinbarung insgesamt, sondern nur den Punkt „Gesamtzahlung“ bzw. den Zeitpunkt der Überweisung oder Sparbuchübergabe an den Vermieter.
Der Bundesgerichtshof wörtlich: „Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Mietsicherheit vor der gesetzlichen Fälligkeit zu entrichten. Er ist dazu nur berechtigt. Es steht ihm frei, die Kaution sofort zu bezahlen oder sie bis zu dem im Gesetz bestimmten Zeitpunkten einzubehalten. Der Vermieter hat keine rechtliche Möglichkeit, die Zahlung der Kaution vor Fälligkeit zu erzwingen.“
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