Verfasst am: Fr Jan 20, 2006 5:13 am Titel: Kündigungsfrist für Mieter
Dreimonatige Kündigungsfrist für Mieter
LG Hamburg bestätigt Gesetzgeber
(dmb) Knapp ein Jahr nach In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform entschied jetzt erstmals ein Landgericht die Streitfrage, ob die dreimonatige Kündigungsfrist für Mieter auch bei so genannten Altmietverträgen gilt.
Das LG Hamburg (311 S 53/02) bestätigte den Gesetzgeber, die Bundesjustizministerin und den Deutschen Mieterbund (DMB):
Die neue dreimonatige Kündigungsfrist gilt auch für so genannte Altmietverträge, die vor In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform, d.h. vor dem 1. September 2001 abgeschlossen waren, und in denen der frühere Kündigungsfristparagraph – mit der je nach Wohndauer zwischen 3 und 12 Monaten gestaffelten Kündigungsfrist – wiederholt, sinngemäß wiedergegeben oder wortwörtlich abgedruckt ist.
Das alles seien keine vertraglichen Vereinbarungen, die der gesetzlichen Neuregelung vorgehen entschied das Landgericht. Da die Gesetzesfassung unklar sei, müsse auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt werden und der sei eindeutig. Nur echte, ganz bewusst und individuell ausgehandelte Vereinbarungen in Altmietverträgen könnten Vorrang vor der gesetzlichen Neuregelung beanspruchen.
Verschiedene Amtsgerichte hatten bisher diese Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt. Das Amtsgericht Hamburg (815 BC 22/01) und das Amtsgericht Neuköln (16 C 613/01) entschieden wie das Landgericht Hamburg. Anderer Auffassung waren die Amtsgerichte Steinfurt, Frankfurt, Charlottenburg und Berlin-Tempelhof. Sie gingen davon aus, dass in den umstrittenen Fällen die alten gestaffelten Kündigungsfristen einzuhalten seien.
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