Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Ferienwohnung vor, dass das im Keller gelegene Schwimmbad nur vom Eigentümer und Mieter aus der Ferienanlage genutzt werden darf, so hat ein Hotelunternehmer, der in der Anlage ebenfalls Ferienappartements vermietet nicht das Recht, auch Gästen aus seinem nahe gelegenen "Aparthotel" den Zugang zum Schwimmbad zu gestatten.
(Oberlandesgericht München, 34 Wx 8/05)
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