Betriebkosten: Sind die Kosten für die Gebäude- und Feuerversicherung im Mietvertrag nicht unter Nebenkosten aufgeführt, zahlt der Mieter einen jedoch um die beiden Positionen erhöhten Betrag an Betriebkosten, so kann er - fällt ihm das erst später auf - die überbezahlten Summen vom Vermieter zurück verlangen.
Auch die "Stillschweigende Zahlung" hat den Mietvertrag nicht geändert; nur Nebenkosten, die im Mietvertrag ausdrücklich erwähnt werden, müssen gezahlt werden.
(Amtsgericht Bad Dürkheim, 1 C 51/05)
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