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Grillen

 
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admin
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Anmeldungsdatum: Sep 24, 2004
Beiträge: 209

BeitragVerfasst am: Fr Jan 20, 2006 4:30 am    Titel: Grillen Antworten mit Zitat

Grillen erlaubt, aber ...

(dmb) Im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon darf gegrillt werden. Eine ganz gravierende Einschränkung müssen nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) die Grillfreunde aber beachten: Das Grillen im Freien ist nach den Immissionsschutzgesetzen verboten, wenn Qualm konzentriert in die Wohnung und Schlafräume der Nachbarn zieht. Wer seine Nachbarn einräuchert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße rechnen (OLG Düsseldorf 5 Ss [OWi] 149/95 - [OWi] 79/95 I).

Der Mieterbund empfiehlt deshalb auch, mit möglichst großem Abstand zum Nachbarhaus oder zur Nachbarwohnung zu grillen. Qualmentwicklung lasse sich verhindern oder zumindest stark einschränken durch die Verwendung von Alufolien oder Aluschalen bzw. durch das Grillen mit einem Elektrogrill und einer Wasserschale, in die das Fett tropfen kann. Wer alle Vorsichtsmaßnahmen beherzigt, kann etwas Toleranz von seinen Nachbarn erwarten und stößt nach einer Urteilsübersicht des Deutschen Mieterbundes auch bei Gericht auf Verständnis.

Mieter dürfen von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorher zu informieren (AG Bonn 6 C 545/96).

Dreimal im Jahr oder 6 Stunden im Jahr darf auf der Terrasse gegrillt werden (LG Stuttgart 10 T 359/96). "Grillen stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt ist, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art, die heute nicht mehr auf die bloße Zubereitung von Fleisch beschränkt ist, dar." Geringfügige Rauchentwicklung und Grillgerüche müssen die Nachbarn im Rahmen des allgemeinen Toleranzgebotes hinnehmen.

Das Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer Wohnungseigentumsanlage kann nicht generell verboten werden. Fünfmal im Jahr ist Grillen erlaubt (BayObLG 2 Z BR 6/99).

Großzügiger ist ein Vergleich, der vor dem Landgericht Aachen (6 S 2/02) geschlossen wurde. Zweimal im Monat darf im hinteren Teil des Gartens gegrillt werden, in der Zeit zwischen 17.00 und 22.30 Uhr, danach dürfen Grillfreunde die Holzkohle nur noch ausglühen lassen.
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