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admin
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Anmeldungsdatum: Sep 24, 2004
Beiträge: 209

BeitragVerfasst am: Fr Jan 20, 2006 4:43 am    Titel: Hausverkauf Wohnungsverkauf Antworten mit Zitat

Haus- und Wohnungsverkauf

(dmb) Wird das Mietshaus oder die Wohnung verkauft, ändert sich für den Mieter nichts. Der neue Eigentümer tritt in das bestehende Mietverhältnis ein. Er kann nicht den Abschluss eines neuen Mietvertrages fordern. Er hat nicht mehr und nicht weniger Rechte oder Pflichten, als sie auch der frühere Eigentümer gehabt hätte. Das gilt auch für Kündigungen oder Mieterhöhungen.
Wird das Mietshaus dagegen in Eigentumswohnungen umgewandelt, also Einzeleigentum an den Wohnungen geschaffen, gibt es nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) besondere Schutzrechte für Mieter:
Zum einen haben Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Der Vermieter muss die Wohnung den dort wohnenden Mietern zum Kauf anbieten. Erst wenn ein detaillierter, notarieller Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer (Drittem) vorliegt, in dem auch der konkrete Kaufpreis steht, muss sich der Mieter der umgewandelten Wohnung entscheiden, ob er selber kaufen will oder nicht.
Außerdem gelten nach einer Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen generelle Kündigungssperrfristen von 3 Jahren. In dieser Zeit darf der Vermieter, so der Mieterbund, weder wegen Eigenbedarf noch wegen Hinderung wirtschaftlicher Verwertung kündigen. In Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung kann die Kündigungssperrfrist bis auf 10 Jahren verlängert werden. Das ist dann die Entscheidung der jeweiligen Bundesländer. Mieter sollten sich bei ihren örtlichen Mietervereinen erkundigen.
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