Verfasst am: Fr Jan 20, 2006 5:07 am Titel: Kinderwagen
Kinderwagen
(dmb) Die Mieterin einer Wohnung im zweiten Obergeschoss darf ihren Kinderwagen im Eingang des Treppenhauses abstellen. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Braunschweig (121 C 128/00) gehört es zu den mietvertraglichen Rechten des Mieters, dass er auch das Treppenhaus benutzen kann. Das schließt grundsätzlich auch die Berechtigung ein, gelegentlich einen Kinderwagen dort abzustellen. Zumindest dann, wenn der Kinderwagen kaum stört.
Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) hat die Mieterin den Kinderwagen regelmäßig im Hausflur des Hauses abgestellt. Die dortige Fläche beträgt etwa 3 mal 4 Meter. Eine Benutzung der Briefkästen im Erdgeschoss bzw. die Benutzung der Wohnungstüren wurde durch das Abstellen des Kinderwagens nicht beeinträchtigt oder erschwert. Das Gericht erklärte, es sei angesichts dieser Situation nicht akzeptabel, von der Mutter zu verlangen, regelmäßig den 30 bis 40 Pfund schweren Kinderwagen jedesmal bei Verlassen der Wohnung mit Kind die Treppen hinunter und wieder hinauf zu tragen.
Die Argumente des Vermieters, dass andere Mieter auf die Idee kommen könnten, neben dem Kinderwagen ihre Fahrräder im Hausflur zu „parken“, bewertete das Amtsgericht Braunschweig als „abwegig“. Bisher sei kein Mensch in dem Haus auf eine solche Idee gekommen.
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