Verfasst am: Fr Jan 20, 2006 5:10 am Titel: Küchenübernahme
Übernahme: Einbauküche
(dmb) Ablösevereinbarungen, das heißt Kaufverträge zwischen Vor- und Nachmieter, über bestimmte Einrichtungsgegenstände in der Wohnung sind zulässig. Zum Schutz des Wohnungssuchenden und damit über eine derartige Ablösevereinbarung nicht eine "verbotene" Abstandsforderung für das bloße Freimachen der Wohnung gestellt wird, bestimmt das Wohnungsvermittlungsgesetz aber, dass zwischen Leistung und Gegenleistung kein auffälliges Missverhältnis bestehen darf.
Nach der Rechtsprechung (BGH VIII ZR 212/96) liegt ein solches Missverhältnis vor, wenn der Preis mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert des Kaufgegenstandes liegt. Nur bis zu dieser Höhe bleibt eine Ablösevereinbarung deshalb wirksam. Zahlt ein Wohnungssuchender beispielsweise für Möbel 4.000 DM, die tatsächlich nur noch 1.000 DM wert sind, dann ist die Ablösevereinbarung bis zu 1.500 DM gültig und wirksam. Die restlichen 2.500 DM muss der Wohnungssuchende nicht zahlen.
Der Zeitwert muss letztlich geschätzt werden. Ausgangspunkt ist der Neupreis, entscheidend sind darüber hinaus Alter und Erhaltungszustand des Kaufgegenstandes. Das Oberlandesgericht Köln (19 U 43/00) entschied jetzt, dass bei einer Einbauküche auf den Wert im eingebauten, den örtlichen Gegebenheiten angepassten Zustand abzustellen ist. Dagegen spiele es keine Rolle, welchen Wert die Einbauküche im ausgebauten Zustand "auf dem Markt", das heißt dem freien Verkauf hätte.
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