Verfasst am: Mo Jan 15, 2007 3:22 pm Titel: Mieterhöhung
Der Bundesgerichtshof hat keine Bedenken gegen die Vorgehensweise eines Vermieters, der (nach einer vom Mieter nicht zugestimmten, jedoch nicht zu beanstandenden Mieterhöhung) die Klage auf Zustimmung zur Erhöhung mit einer Klage auf Zahlung der erhöhten Mieter verbunden hat.
Veraussetzung ist, das der Mieter im Mietprozess zur Zustimmung verpflichtet und damit die Erhöhung wirksam wird.
Die zweimonatige Kündigungssperre für den Vermieter besteht allerdings unabhängig davon, ob der Mieter bereits rechtkräftig zur Zahlung der erhöhten Mieter verurteilt worden ist oder lediglich rechtskräftig zur Zustimmung der Mieterhöhung.
(AZ: VIII ZR 5/04)
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