Verfasst am: Fr Jan 20, 2006 5:19 am Titel: Miethöhe
Miethöhe
(dmb) Bei Abschluss des Mietvertrages können Mieter und Vermieter die Miete praktisch frei aushandeln und vereinbaren, eine Ausnahme gibt es nur für Sozial- bzw. für öffentlich geförderte Wohnungen.
Die Grenze dieser Vertragsfreiheit findet sich nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in zwei gesetzlichen Vorschriften, dem Verbot der Mietpreisüberhöhung und dem Verbot des Mietwuchers. Das bedeutet, die so genannten ortsübliche Vergleichsmiete, die Durchschnittsmiete am Wohnort des Mieters für vergleichbare Wohnungen, darf folgenlos um bis zu 20 Prozent überschritten werden.
Eine Mietpreisüberhöhung kann dagegen vorliegen, wenn die Miete um mehr als 20 Prozent über der Vergleichsmiete liegt, weil der Vermieter die Wohnungsknappheit vor Ort ausnutzen konnte. Weist der allerdings nach, dass er die hohe Miete zu Deckung seiner Kosten und Aufwendungen benötigt, darf er die ortsübliche Vergleichsmiete um bis zu 50 Prozent überschreiten, ohne dass gesetzliche Vorschriften verletzt werden.
Liegt eine Mietpreisüberhöhung vor, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden. Wichtiger noch ist, dass der Mieter den Betrag zurückverlangen kann, der um mehr als 20 Prozent bzw. 50 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Seit dem 1. Januar 2002 gilt nach Angaben der Mieterorganisation eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Ansprüche aus der Zeit davor verjähren nach vier Jahren, spätestens aber am 31. Dezember 2004.
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