Verfasst am: Fr Jan 20, 2006 5:20 am Titel: Mietkaution
Mietkaution
(dmb) Die Mietkaution darf höchstens 3 Monats-Mieten – ohne Vorauszahlung – betragen. Unzulässig ist es, wenn der Vermieter noch zusätzlich eine Elternbürgschaft fordert. Wird eine so genannte Barkaution zwischen Mieter und Vermieter vereinbart, kann die Kautionssumme in 3 Raten gezahlt werden, entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 243/03).
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist die Praxis vieler Vermieter und Wohnungseigentümer unwirksam, bei Vertragsabschluss oder bei Schlüsselübergabe die Mietkaution „auf einen Schlag“ zu verlangen. Das gilt auch für den Fall, dass eine Einmalzahlung bei der Mietkaution im Mietvertrag vereinbart worden ist. Nach dem Gesetz ist der Mieter berechtigt, in 3 Raten zu zahlen. Die 1. Rate ist mit Beginn des Mietverhältnisses fällig. Macht der Vermieter die Wohnungsübergabe trotzdem von der Zahlung der Kaution in voller Höhe abhängig, kann der Mieter die Schlüsselübergabe notfalls gerichtlich erzwingen. Allerdings, auch das erklärte der Bundesgerichtshof, zahlt der Mieter die volle Mietsicherheit, kann er im Nachhinein nicht argumentieren, „Geld zurück“, die Kautionsvereinbarung sei unwirksam gewesen.
Auch zur Höhe der Mietsicherheit hat der Bundesgerichtshof geurteilt: Höchstens 3 Monatsmieten ohne Betriebskostenpauschale bzw. ohne Betriebskostenvorauszahlung. Werden mehrere Mietsicherheiten vereinbart, z.B. Barkaution und Bankbürgschaft, dann darf die Mietsicherheit zusammengerechnet den Betrag von 3 Monatsmieten nicht überschreiten.
Verlangt der Vermieter also zusätzlich zu einer Barkaution in Höhe von 3 Monatsmieten noch eine Elternbürgschaft, ist das unwirksam. Einzige Ausnahme: Die Eltern bieten „freiwillig“, von sich aus, eine entsprechende Bürgschaft an.
Hat der Mieter eine überhöhte Mietsicherheit geleistet, mehr als 3 Monatsmieten, kann er das zuviel gezahlte zurückfordern.
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