Verfasst am: Mo Feb 26, 2007 4:05 pm Titel: Mietrecht unbefristet
Haben Vermieter und Mieter einer Wohnung einen (zunächst unbefristeten) Mietvertrag geschlossen, in dem nicht genau aufgeführt war, wo sich die Wohnung und der mietvermietete Keller befindet, und einigen sich Parteien ein Jahr später darauf ein freistehendes Appartment noch zusätzlich anzubauen und zu vermieten, so kann der Mieter auch dann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vorzeitig ausziehen, wenn beim Bezug des Appartments eine schriftliche Vereinbarung mit dem Inhalt getroffen wurde, für die Dauer von fünf Jahren in der Wohnung zu bleiben.
(AZ: 1S 221/06)
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