Verfasst am: Mo Jan 08, 2007 3:37 pm Titel: Nachforderung Betriebskostenabrechnung
Wenn eine Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem letzten Abrechnungszeitraumes bei Mieter ein, sodarf der Vermieter keine Nachforderungen mehr geltend machen, sollte die später erstellte Abrechnung einen höheren Betrag ergeben als durch die Vorauszahlung bereits erledigt.
Der Mieter kann die Betriebskostenvorauszahlung kürzen, aber auch auf Rückzahlung der Vorauszahlung des vergangegen Jahres klagen.
Der Vermieter kann dann durch nachträglich korrekte Abrechnungzumindest den Teil der Betriebskosten einbehalten, (oder vom Mieter zurückverlangen, sollte er den Prozess bereits verloren haben), den ertätsächlich für die Mieter aufgewendet hat.
(Bundesgerichtshof, VIII ZR 57/04)
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