Verfasst am: So Okt 22, 2006 4:47 pm Titel: Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung
Die Klausel in einem Mietvertrag "Die Schönheitsreparaturen hat der Mieter während der Vertragszeit jeweils spätestens nach Ablauf folgender Zeitspannen ausführen zu lassen: Küche Bad bzw. Duschräume, Toilette alle zwei Jahre, alle übrigen Wohnräume alle fünf Jahre" benachteiligt den Mieter unangemessen, weil die Fristen zu starr sind.
Sie orientiert sich nicht an der Abnutzung der Räume und sind deswegen unwirksam. Der Mieter muss garnicht streichen.
Dasselbe gilt für die Klausel: der Mieter hat bei seinem Auszug die Wohnung komplett neu fachmannisch renovieren zu lassen.
(Landgericht Freiburg, 3S 12/05)
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