Auch wenn ein zu 90 Prozent schwer behinderter Mieter ein rechtskräftiges Urteil gegen den Vermieter erstritten hat, Streu- und Räumungsarbeiten nicht selbst durchführen zu müssen, so ist er damit nicht davon befreit, einen Dritten mit dem Winterdienst zu beauftragen und zu bezahlen.
Voraussetzung:
In der Ersten Entscheidung ist offen geblieben, "ob anders zu Entscheiden gewesen wäre, wenn ein Dritter zur Übernahme des Winterdienstes bereit gewesen wäre" und der Vermieter einen derartigen "unmutbarten Dritten liefert"
(Amtsgericht Münster, 5 C 805/05)
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